Die Zukunft von Bayer04

  • Angenommen die DFL nimmt den Bestandsschutz für uns zurück, was wäre denn der Worst Case? Die GmbH wird ein e.V. und die BAG muss die Anteile abgeben? Die Clubmitglieder werden in den e.V. überführt? Bayer aus dem Vereinsnamen und stattdessen als Großsponsor auf dem Trikot? Börsengang wie der BvB mit Bayer als Hauptkommanditaktionär? Die Frage, warum die Wurst im Stadion so kalt ist, wird nicht mehr auf den Fanclubmeeting sondern bei der Mitgliederversammlung gestellt?

    Wieso Bayer aus dem Vereinsnamen?

    "Mir blieb nichts anderes übrig, als den Ball rein zu schießen. Ich hätte 80 Meter wieder zurücklaufen müssen." L. Bender nach seinem EM-Tor gegen Dänemark


    "Er war einer der größten Dirigenten den der deutsche Fußball je hatte." M. Sammer über Toni Kroos

  • Ich habe mal kurz nachgelesen:


    159360-02_Satzung.pdf


    Seite 12, § 15


    Namen der Mitglieder


    1. Die Vereine sind als Mitglieder der Mitgliedsverbände die Träger des Fußballsports. Die Vereinsnamen haben dieser Bedeutung zu entsprechen.
    2. Änderungen, Ergänzungen oder Neugebungen von Vereinsnamen und Vereinszeichen zum Zwecke der Werbung sind unzulässig.

  • Das ist doch alles gut.

    "Mir blieb nichts anderes übrig, als den Ball rein zu schießen. Ich hätte 80 Meter wieder zurücklaufen müssen." L. Bender nach seinem EM-Tor gegen Dänemark


    "Er war einer der größten Dirigenten den der deutsche Fußball je hatte." M. Sammer über Toni Kroos

  • Machen wir es doch ganz einfach und wie die Bauern….


    Stopfen die Vermögenswerte in eine GmbH…bewerten die total über und sagen das die Einlagen, die vom Bayer-Konzern kamen, 40% sind und der Rest dem e.V. gehört….entsprechende Personen an die Schaltstellen und Dumpfbacken aus dem e.V. ab und zu mal ein Zückerli hinschmeißen, dass sie die Schnauze halten oder auch dort entsprechende Personen an die Schaltstellen, so dass keine schwassinnigen Anträge vom Verein eine Mitglieder-Mehrheit finden….bzw. die GmbH-Satzung so gestalten, dass vom e.V. nicht ins operative Tagesgeschäft eingegriffen werden kann. Und für Satzungsänderungen es einer 2/3-Mehrheit bedarf, was dann ohne die Bayer-AG nicht geht….obwohl letzteres wahrscheinlich nicht geht, da es 50+1 ganz offensichtlich aushöhlt…

  • Das ist doch alles gut.

    Nein, das ist nicht gut. Eine Umwandlung in einen e.V. ist mind. eine Änderung, wenn nicht sogar eine Neugebung. Das war genau der Sonderfall der Bestandssicherung zu unseren Gunsten, und das wäre nun langfristig hinfällig. Bayer wird aus dem Vereinsnamen und Wappen verschwinden müssen, sollte das wirklich seitens der DFL umgesetzt werden. Ich halte das übrigens für das kleinste Problem bei einer Umwandlung in einen e.V.

  • Selbst wenn.....


    Einfach Bayer als Hauptsponsor drauf und gut is, da kann mann direckt die Portokasse aufmachen und so 100-200 mio pro Jahr reinschmeissen.


    völlig LEGAL...


    ma kucken wie das Geschrei dann ist..



    Vorteil dann sehen die Trikots wieder vernüftig aus.. 8)

    UNGESCHLAGENER DEUTSCHER MEISTER und DFB-POKALSIEGER 2024


    „Who are they? We are f**king Leverkusen!“ 8)

  • Da war der 17.06. noch Feiertag...heute leider nicht mehr....

  • Nein, das ist nicht gut. Eine Umwandlung in einen e.V. ist mind. eine Änderung, wenn nicht sogar eine Neugebung. Das war genau der Sonderfall der Bestandssicherung zu unseren Gunsten, und das wäre nun langfristig hinfällig. Bayer wird aus dem Vereinsnamen und Wappen verschwinden müssen, sollte das wirklich seitens der DFL umgesetzt werden. Ich halte das übrigens für das kleinste Problem bei einer Umwandlung in einen e.V.

    Da wird gar nix verschwinden müssen, weil der TSV Bayer 04 Leverkusen e.V. bereits vor Gründung der DFL in der Bundesliga gespielt hat mit Bayer im Namen und Logo. Das jetzige Logo haben wir 1996 geändert. Die DFL wurde in 2000 gegründet.

  • Hier mal der komplette Text inkl. vieler dehnbahrer Formulierungen:



    Bundeskartellamt sieht Nachbesserungsbedarf bei 50+1


    Pressemitteilungen 16.06.2025


    Veröffentlicht am:16.06.2025

    Das Bundeskartellamt hat heute den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen. Nach eingehender Untersuchung der Anwendungspraxis der 50+1-Regel ist das Bundeskartellamt aber der Ansicht, dass die DFL konkrete Maßnahmen vornehmen sollte, um zukünftig eine rechtssichere Anwendung der Regel sicherzustellen.


    Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die DFL muss unseres Erachtens für einheitliche Wettbewerbsbedingungen sorgen und die 50+1-Regel deshalb diskriminierungsfrei und konsequent anwenden. Maßgeblich wird erstens sein, dass die DFL bei allen Vereinen der Bundesliga und 2. Bundesliga gleichermaßen für offenen Zugang zur Mitgliedschaft und damit für die Mitbestimmung der Fans sorgt. Zweitens sollte die DFL sicherstellen, dass die Wertungen der 50+1-Regel auch bei ihren eigenen Abstimmungen beachtet werden. Drittens muss die DFL bei der vorgeschlagenen Änderung der Bestandsschutzregeln für die vormaligen Förderklubs nachbessern, denn die europäische Rechtsprechung legt hier jetzt einen strengen Standard an.“


    Das Bundeskartellamt hat den Verfahrensbeteiligten heute entsprechende Empfehlungen sowie eine vorläufige rechtliche Bewertung übersandt. Die DFL und die beigeladenen Vereine und Investoren haben jetzt Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Das Bundeskartellamt beabsichtigt, die Empfehlungen im Anschluss zu finalisieren und das Verfahren dann einzustellen.


    Andreas Mundt: „Wir führen kein Verfahren gegen die DFL, sondern die DFL ist mit dem Anliegen an uns herangetreten, eine fundierte Einschätzung dieser schwierigen sportkartellrechtlichen Fragestellung zu erhalten. Mit unseren Empfehlungen wollen wir das tun, was uns an Hilfestellung für die DFL angesichts der festgestellten Defizite möglich ist. Die Einzelheiten der Umsetzung liegen dann selbstverständlich im Ermessen der DFL und ihrer Gremien. Den dafür nötigen Meinungsbildungsprozessen können und wollen wir nicht vorgreifen.“


    Im Anschluss an neuere Rechtsprechung des EuGH zum Sportkartellrecht (Urteile „Super League“, „ISU“ und „Royal Antwerp“ vom Dezember 2023) hatte das Bundeskartellamt deren Auswirkungen auf die Zulässigkeit der 50+1-Regel geprüft. Es war dabei zum vorläufigen Ergebnis gekommen, dass die 50+1-Grundregel keine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs darstellt und das Ziel der Vereinsprägung grundsätzlich geeignet ist, eine Ausnahme vom Kartellrecht zu tragen. Aufgrund der strengen Anforderungen des EuGH an die konsistente und einheitliche Anwendung solcher Ausnahmen war allerdings die Lizenzierungspraxis der DFL näher zu betrachten (vgl. Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 29. Mai 2024).


    Vereinsprägung und Mitgliederpartizipation


    Die Ermittlungen hierzu haben nach vorläufiger Bewertung ergeben, dass die DFL in ihrer Lizenzierungspraxis nicht ausreichend darauf achtet, dass durchgängig alle Vereine der Bundesliga und 2. Bundesliga ihren Fans die Möglichkeit bieten, als stimmberechtigtes ordentliches Neumitglied aufgenommen zu werden. Nur mit einer stringenten Durchsetzung der Zugänglichkeit der Vereine kann die 50+1-Regel das Ziel der Vereinsprägung erfüllen, das sie vom Kartellrecht ausnehmen kann. Hierfür wird die DFL in Zukunft sorgen müssen, wenn sie eine rechtssichere Anwendung der 50+1-Regel anstrebt.


    Abstimmungspraxis


    Außerdem ergaben die Ermittlungen, dass die DFL bei der Abstimmung über eine Investorenbeteiligung an ihren Medienerlösen im Dezember 2023 die 50+1-Regel nach aktueller Einschätzung nicht konsequent umgesetzt hat. Die DFL war vorab informiert über eine Weisung des Muttervereins von Hannover 96, wonach der Geschäftsführer, Martin Kind, gegen die Beteiligung stimmen sollte. Zugleich war das Weisungsrecht des Muttervereins gegenüber Herrn Kind für die DFL der ganz zentrale Gesichtspunkt für die Einhaltung der 50+1-Regel bei Hannover 96. Trotzdem hat sie bei der Abstimmung ihrerseits keine Maßnahmen ergriffen, um zu überprüfen, ob Herr Kind tatsächlich weisungsgemäß abstimmte, und hieraus ggf. Konsequenzen zu ziehen. Eine inkonsequente Anwendung der 50+1-Regel in den Gremien der DFL stellt die Ausnahme vom Kartellrecht in Frage, auch hier muss die DFL für die Zukunft nachbessern.


    Förderausnahme und Bestandsschutz für „Werksklubs“


    Die bereits vorliegenden Vorschläge der DFL zur Streichung der Förderausnahme von der 50+1-Regel (vgl. Pressemitteilung vom 12. Juli 2023) bleiben im Ausgangspunkt geeignet, zur zukünftig rechtssicheren Anwendung der 50+1-Regel beizutragen. Mit der Streichung der Förderausnahme beseitigen sie die aus ihrer Anwendung folgende Ungleichbehandlung. Nach der neuen Rechtsprechung des EugH erscheint es allerdings nicht mehr möglich, zu den bislang vorgeschlagenen Bedingungen einen dauerhaften Bestandsschutz für Vereine vorzusehen, die bereits eine Förderausnahme erhalten haben – nach aktuellem Stand Bayer Leverkusen und der VfL Wolfsburg, die TSG Hoffenheim fällt inzwischen nicht mehr unter die Ausnahme. Vielmehr müssen alle Klubs grundsätzlich homogene Wettbewerbsbedingungen vorfinden. Das bedeutet, dass bei allen Klubs – ob vormaliger „Förderklub“ oder nicht – zumindest perspektivisch sichergestellt werden muss, dass der für Neumitglieder offene Mutterverein die Profiabteilung beherrscht.


    Die 50+1-Regel erfüllt aktuell bei der weit überwiegenden Zahl der Klubs der Bundesliga und 2. Bundesliga das Gemeinwohlziel, breiten Bevölkerungsschichten mitbestimmende Partizipationsmöglichkeiten zu verschaffen. Die aus Sicht des Bundeskartellamtes erforderlichen Nachbesserungen können auf verschiedene Art und Weise erfolgen. Sie erfordern eine Diskussion in den Selbstverwaltungsgremien der DFL. Im Hinblick auf ihre wirtschaftliche und sportliche Bedeutung könnte für die Umsetzung auch ein längerer Übergangszeitraum gerechtfertigt sein.


    Quelle:

    Bundeskartellamt sieht Nachbesserungsbedarf bei 50+1

  • Mal eine Meinung aus Transfermarkt zu dem Thema am Beispiel FC Bayern:


    Wie sieht denn die "Mitbestimmung" der Vereinsmitglieder beim FC Bayern aus?

    Die Mitglieder können alle 3 Jahre einen Präsidenten des e.V. wählen, der nur durch das bereits bestehende Präsidium nominiert werden kann (böse gesagt fast wie in Russland).

    Es ist also quasi völlig unmöglich, dass Franz Müller, Schreiner aus Ottobrunn, zur Wahl des Präsidenten aufgestellt wird. Wer hier aufgestellt wird (und zwar nur ein einziger Kandidat), entscheidet das Präsidium mit irgendwelchen Schattenkriterien oder Uli Hoeness selbst. Die Mitglieder können dann für diesen Kandidaten stimmen oder nicht. Ein demokratischer Vorgang sieht anders aus.

    Die FC Bayern Fußball AG ist eine Kapitalgesellschaft mit den Organen Vorstand und Aufsichtsrat. Der e.V. hält zwar 75% der Anteile an der FC Bayern Fußball AG, entsendet aber nur den Präsidenten als Vertreter in den Aufsichtsrat, ein Gremium, dass nur kontrollierende Aufgaben besitzt und sich nach dem AktG gar nicht ins operative Geschäft einmischen darf.

    Heißt. Die 400.000 Mitglieder haben keine Mitbestimmung bei der Wahl des Präsidenten des e.V. und der Präsident als einziger Vertreter des e.V. hat als Aufsichtsratsmitglied der AG keinen operativen Einfluss auf den Profifußball.

    Es besteht also de facto keinerlei Mitbestimmung der Mitglieder. Bei der Fußball AG sowieso nicht und beim e.V. nur in Form einer vorher festgelegten Wahl.


    Off-Topic:

    Auch die Tatsache, dass nur persönlich im Audi-Dome anwesende der JHV den Präsidenten wählen können ist vielleicht rechtlich in Ordnung, bei einem Verein der aber angeblich weltweit zu Hause ist und für Inklusion stehen will ziemlich erbärmlich. Bei der letzten Wahl wurde Herbert Hainer mit 1092 Ja-Stimmen gewählt. Bei damals 300.000 Mitgliedern. Also quasi 0,364%. Sollte man sich mal Fragen, ob das noch zeitgemäß ist. Ich kann nicht dauernd so tun, als wäre ich der größte Verein der Welt und dann 99% der Mitglieder von der Präsidentenwahl ausschließen.

  • Quote

    Da wid gar nix verschwinden müssen, weil der TSV Bayer 04 Leverkusen e.V. bereits vor Gründung der DFL in der Bundesliga gespielt hat mit Bayer im Namen und Logo. Das jetzige Logo haben wir 1996 geändert. Die DFL wurde in 2000 gegründet.


    Das hat nichts mit der Gründung der DFL zu tun, die Regel wurde unter dem DFB eingeführt und später von der DFL übernommen. Und das was Du schreibst ist genau die Lex Leverkusen. Es wurde berücksichtigt, dass Bayer den Verein zum Stichtag länger als 20 Jahre ununterbrochen gefördert hat. Die Profiabteilung wurde 1999 aus dem TSV ausgegliedert. Dieses Sonderregelung ist jetzt vorraussichtlich hinfällig (nicht vergessen, das ist ein worse case Szenario), das heißt es ist egal wie lange vorher irgendwas passiert ist. Wäre schön wenn wir z.B. einfach SV Bayer 04 Leverkusen eV werden, nach Regelauslegung halte ich das für fraglich. Auf der anderen Seite würde trotzdem jeder (Fan, Journalist, Moderator) vom Bayer sprechen, egal wie der Verein heißt.


    Carl Zeiss Jena ist seit den 60ern ein e.V., Zeiss ist da nicht mal mehr Hauptsponsor. Wacker Burghausen ist ein Breitensportverein mit Fussballabteilung. Daher mussten zur Einführung von 50+1 auch nichts ändern.

  • Wen interessiert das Bundeskartellamt? Das interessiert noch nicht einmal einen Bundesminister, der vom Bundeskartellamt untersagte Fusionen dann per Ministerentscheid erlaubt. Gegen vertikale Preisbindung im Handel unternimmt das Bundeskartellamt seit Jahrzehnten nichts, obwohl man die Sünder durch einfaches Googeln in Sekunden ermitteln kann.

  • Absolut richtig. Das zeigt einfach, wie verlogen und pro forma diese vermeintliche „Vereinsprägung“ bei den meisten (relevanten) Vereinen gehandhabt wird. Und es würde halt auch in der Praxis sehr wenig Sinn machen, die Geschicke eines Multimillionenunternehmens in die Hände von absoluten Amateuren (AKA Vereinsmitgliedern) zu legen. Fazit: 50-plus-1 ist nur noch Folklore für die Fans und der rechtlich extrem wacklige Versuch, den deutschen Profifußball investorenfrei zu halten.