Kuriose/erschreckende Fussballmeldungen aus aller Welt

  • Diskussion um strikte Verbote
    Frankfurt/Main - Nach dem umstrittenen Urteil des Bundesgerichtshofes zum Thema Stadionverbot ist eine wilde Diskussion über Sinn und Unsinn von Restriktionen gegen Fußballfans ausgebrochen.


    Zunächst sorgte der Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG,) Rainer Wendt, mit seiner Aussage zur Sicherheit in den deutschen Fußball-Stadien für großen Wirbel.
    "Die Ausschreitungen innerhalb und außerhalb der Stadien bekommt man allein durch Verbote nicht in den Griff", erklärte Wendt und meinte drastisch: "In der derzeitigen Situation müssen wir leider jedem Fußball-Fan sagen: wer ins Stadion geht, begibt sich in Lebensgefahr."


    Die Deutsche Fußball Liga (DFL) und der Deutsche Fußball-Bund (DFB) reagierten daraufhin mit Empörung auf diese Aussagen.


    "Das ist ein Schlag ins Gesicht von Millionen friedlicher Fußballfans. Diese Aussagen sind unverantwortlich und Panikmache aus Gründen der Selbstdarstellung. Die Bundesliga weiß die Arbeit der Polizei zu schätzen und steht jederzeit für einen offen Dialog zur Verfügung - aber nicht auf dieser Basis", sagte Christian Seifert, Vorsitzender der DFL-Geschäftsführung.


    Der DFB sprach von "geistiger Brandstiftung" und zeigte damit ebenfalls kein Verständnis für die populistischen Statements von Wendt, der den Fußball in Fragen der Sicherheit und Kosten für Polizeieinsätze in der Vergangenheit bereits mehrfach an den Pranger gestellt hatte.


    "Wer so argumentiert, verweigert sich einer ernsthaften, sachgerechten und verantwortungsbewussten Auseinandersetzung mit dem Thema und betreibt geistige Brandstiftung. Es fehlt nur noch, dass Herr Wendt Eltern davor warnt, ihre Kinder in die Schule zu schicken, weil es dort auch besonders gefährlich sein könne. Diese Gewerkschaft und deren Vorsitzender können für uns keine ernsthaften Gesprächspartner mehr sein", erklärte der DFB-Sicherheitsbeauftragte Helmut Spahn.


    Quelle: express.de

    W11 ist echt das Sammelbecken, der geballten Doofheit ~Zitat~
    ...und immer öfter überfüllt:-/

  • 30.10.2009 15:17 DFB-Allgemein


    Polizeigewerkschaft betreibt "geistige Brandstiftung"


    Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) teilt in vollem Umfang die Stellungnahme der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH zu den unverantwortlichen Aussagen der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), wonach sich jeder Fußball-Fan beim Gang ins Stadion in Lebensgefahr begebe.


    Dazu sagt DFB-Sicherheitsbeauftragter Helmut Spahn: "Wer so argumentiert, verweigert sich einer ernsthaften, sachgerechten und verantwortungsbewussten Auseinandersetzung mit dem Thema und betreibt geistige Brandstiftung. Es fehlt nur noch, dass Herr Wendt Eltern davor warnt, ihre Kinder in die Schule zu schicken, weil es dort auch besonders gefährlich sein könne. Diese Gewerkschaft und deren Vorsitzender können für uns keine ernsthaften Gesprächspartner mehr sein. Im Übrigen spricht ihr Vorsitzender nicht für 'die Polizei', sondern isoliert sich zusehends selbst."


    Spahn betont in diesem Zusammenhang, dass der DFB mit der GdP als größter Polizei-Gewerkschaft und ihrem Vorsitzenden Konrad Freiberg in einem intensiven und konstruktiven Dialog stehe. "Wir sind sicherlich auch nicht immer einer Meinung, tauschen uns aber auf einer seriösen Ebene aus. Dabei geht es um Argumente und nicht um Effekthascherei. Unser nächstes Treffen ist für den 16. November 2009 terminiert. Grundsätzlich können wir nur noch einmal betonen, dass der hohe Sicherheitsstandard in den deutschen Stadien weltweit als vorbildlich anerkannt ist und dort eine tolle Stimmung herrscht, in der sich jeder Fan, also auch alle Familien, Frauen und Kinder, sehr wohl und sicher fühlen können."


    dfb.de

  • Zitat

    Original von nezzy
    ziemlich lächerlich mit den stadionverboten, so einen müll kann es auch nur in deutschland geben und der dfb befürwortet das auch noch... als protest mal bitte alle bevorstehenden länderspiel boykottieren.. :LEV18


    Bei Heim-Freundschaftsspielen ist aber zu 95% nicht die Zielgruppe der Stadionverbote zu gast. :D

  • Zitat

    Original von Marion
    "In der derzeitigen Situation müssen wir leider jedem Fußball-Fan sagen: wer ins Stadion geht, begibt sich in Lebensgefahr."


    So eine Aussage kann ich mir nur dadurch erklären, dass der sein Hirn Kopfverbot hat. Ach Du Scheiße...


    Was die SVs angeht, schließe ich mich Marius Meinung an, da sind jetzt die Vereine gefordert, das nicht auszunutzen.


    Nk12 wird zu dem Thema sicher auch noch Stellung beziehen, allerdings will so etwas etwas durchdachter und ausformulierter sein als hier im Forum. Insofern Geduld an dieser Stelle bitte :levz1

  • Das größte Problem das sich durch diese "vorbeugende Maßnahme" ergibt, ist doch das es nicht präventiv wirkt, sonder das Gegenteil bewirkt.


    Die wenigsten, die in Gruppen, zu SV verdonnert werden, ziehen sich danach aus dem Umfeld zurück, viel mehr sympathisiert man sich, sitzt zusammen draußen und stellt evtl. sogar ein potenzielles Sicherheitsrisiko dar.


    Ich hatte zu einem Zeitpunkt SV, als noch nicht so rigoros ganze Gruppen mit einem SV belegt wurden, aber schon zu der Zeit reisten viele SVler anderer Vereine mit und nicht selten begegnete man sich in Kneipen, im Umfeld des Stadions.


    Die Drohung aus seinem gewohnten Umfeld, der ganzen Sache heraus gerissen zu werden, funktioniert nicht, wenn man große Teile des ganzen auch draußen wiederfindet.


    Sie verstehen es einfach nicht, es geht um mehr als Fussball, es ist viel größer als jeder Funktionär, oder Staatsdienstler verstehen könnte.


    Dadurch verpufft die ganze Wirkung die ein SV haben soll und bestraft nur jene umso härter, die durch Zufall, oder unschuldig rein geraten.

    Erik Meijer: „Es ist nichts schei.sser als Platz zwei.“

  • Zitat

    Original von riser
    Und mit etwas Pech werden das die Damen und Herren vom DFB auch bemerken
    und dann gibts es zum Stadionverbot gleich noch ein Aufenthaltsverbot :LEV11


    Krank das ganze.


    Der DFB kann kein Aufenthaltsverbot aussprechen. Das kann lediglich die Polizei.

    Die Jugend von heute liebt den Luxus, hat schlechte Manieren und verachtet die Autorität. Sie widersprechen ihren Eltern, legen die Beine übereinander und tyrannisieren ihre Lehrer.
    (Sokrates, gr. Philosoph, 470-399 v.Chr.)


    Wenn jemand zu Dir sagt: Die Zeit heilt alle Wunden. Hau ihm in die Fresse und sag: Warte, ist gleich wieder gut.

  • Was für ein Scheiß :LEV11


    Kann doch mal echt nicht wahr sein. Die Grundeinstellung beinaher aller Polizisten ist doch, dass alle Fußballfans, vorallem bei Auswärtsspielen, Krawallmacher und Hooligans sind. Wenn das echt durchgesetzt wird, dann siehts für die deutschen Fanszenen aber bald stockduster aus.

  • Zitat

    Original von B-Freak
    Ich dachte die Polizei spricht jetzt schon "großzügige" Aufenthaltsverbote für "Problemfans" aus? Gehören SVler da nicht dazu? :LEV7


    Alles Fassade und Alibi-denk ich mal.

  • Zitat

    Original von Mucki


    Der DFB kann kein Aufenthaltsverbot aussprechen. Das kann lediglich die Polizei.


    Festlegen tut es doch trotzdem der DFB oder nicht ? Rechtlich gesehen zumindest.



    Zitat

    Oringal von YBL-McPorck
    Und das tut sie bereits seit Jahren, noch nicht regelmäßig, aber zu bestimmten Spielen, also nichts neues.


    Das weiss ich, damit war aber ein generelle Handhabe bei Vergabe eines
    Stadionverbotetes gemeint, und nicht nur in einzelfällen.

  • Was dieser Wendt von sich gibt, ist ja unglaublicher Unsinn und pure Panikmache. Sollte man von jemandem in einer solchen Position anders erwarten dürfen.


    Zitat

    Original von SVB-Fan
    also könnte ja jeder der zur falschen zeit am falschen ort ist, am arsch sein ?


    So einfach ist es nicht, da sollte man schon differenzieren:


    "Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe."


    Die Beweisfrage ist natürlich eine andere. Aber grundsätzlich wird da schon genauer hingeschaut.

  • BGH-Urteil


    Stadionverbot auf Verdacht


    Erstellt 30.10.09, 21:05h, aktualisiert 30.10.09, 21:40h


    Fußballfans dürfen auch dann für ein Fußballstadion gesperrt werden, wenn keine Beweise gegen sie vorliegen. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Demnach reicht es bereits aus, dass der Fan nur ein Teil einer randalierenden Gruppe war.


    KARLSRUHE - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Stadionverbote auf Verdacht für zulässig erklärt. Mitglieder randalierender Fangruppen können auch dann bundesweit für alle Fußballstadien gesperrt werden, wenn ihre konkrete Beteiligung an Gewalttätigkeiten nicht nachgewiesen ist. Nach einem Urteil vom Freitag genügt es bereits, dass der Fan Teil einer Gruppe war, die durch Randale aufgefallen ist. „Auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es nicht an“, entschied der BGH.


    Damit wies das Gericht die Klage eines Fans und Dauerkarteninhabers des FC Bayern München ab, der nach einem Spiel beim MSV Duisburg im März 2006 mit einer Gruppe des Fanclubs „Schickeria München“ in eine Randale mit Duisburger Fans geraten und vorübergehend in Gewahrsam genommen war. Er bestritt jede Beteiligung, die anfänglichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen Landfriedensbruchs wurden schließlich wegen Geringfügigkeit eingestellt. Trotzdem erhielt er ein bundesweites Stadionverbot für gut zwei Jahre. Nach den Worten des BGH ist ein solches - in den Richtlinien des DFB vorgesehenes - Verbot durch das „Hausrecht“ der Vereine gedeckt. Danach reichen für ein Stadionverbot bereits „objektive Tatsachen“, die künftige Störungen befürchten lassen - normalerweise also frühere einschlägige Vorfälle. Zwar seien im konkreten Fall die Ermittlungen eingestellt worden, allerdings sei der Kläger „nicht zufällig“ in die randalierende Gruppe geraten, sondern habe ihr angehört. „Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt“, befand der BGH. (Az: V ZR 253 / 08 vom 30. Oktober 2009).


    Die GdP sprach von einem guten Tag für den Fußball: „Das Urteil gibt uns die Chance, die bundesweit 4000 gewaltbereiten Fußballfans der Kategorie C, die nur an Randale, nicht aber am Fußball interessiert sind, von den wirklichen Fans zu trennen“, sagte der nordrhein-westfälische GdP-Vorsitzende Frank Richter.


    Der DFB sieht sich durch das Urteil in seiner Linie bestätigt, friedliche Fans durch Stadionverbote vor gewaltbereiten Zuschauern zu schützen. „Stadionverbote stellen für den DFB und seine Vereine eine wichtige Präventiv-Maßnahme dar, um die Sicherheit in den Stadien zu gewährleisten“, sagte der Sicherheitsbeauftragte Helmut Spahn. Nach den Worten BGH-Senatsvorsitzenden Wolfgang Krüger dürfen die Hürden für Stadionverbote nicht zu hoch gehängt werden, weil auch die anderen Zuschauer vor Randale geschützt werden müssen. Die Vereine hätten hier eine „Schutzpflicht“. Denn Fußballspiele seien häufig Anlass für Ausschreitungen. Wegen der großen Zahl von Besuchern und der häufig emotional aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen sei es „sachgerecht“, dass die Vereine bereits im Vorfeld potenziellen Störern den Zutritt zum Stadion versagen wollten. Ein willkürlicher Ausschluss sei aber rechtswidrig.


    Nach den Richtlinien des DFB „sollen“ Stadionverbote bei polizeilichen Ermittlungen wegen Gewalttaten verhängt werden. Werden die Ermittlungen später mangels Tatverdachts eingestellt, muss das Verbot aufgehoben werden. Bei einer Einstellung „wegen Geringfügigkeit“ heißt es dagegen in Paragraf 6 nur, das Verbot „soll“ noch einmal überprüft werden. In der Bundesliga gelten derzeit laut DFB zwischen 2900 und 3000 bundesweite Stadionverbote. (dpa)


    http://www.ksta.de/jks/artikel.jsp?id=1256136956824




    Kommentar zum BGH-Urteil


    Die Schwelle ist zu niedrig


    Von Christian Rath, 30.10.09, 21:13h


    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vereine Stadionverbote auch gegen Fußballfans verhängen ddürfen, die nicht rechtskräftig verurteilt wurden. Dies ist zwar ein richtiger Ansatz, allerdings sind die Richter im Ergebnis zu weit gegangen.


    Vereine dürfen Stadionverbote auch gegen Fußballfans verhängen, die nicht rechtskräftig verurteilt wurden. Dies hat gestern der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Ansatz des Urteils ist zwar richtig, allerdings sind die Richter im Ergebnis zu weit gegangen.


    Stadionverbote sind keine Strafe für vergangene Krawalle, sondern dienen der Verhütung zukünftiger Ausschreitungen. Deshalb gilt hier auch nicht die Unschuldsvermutung. Denn Schuld und Unschuld können sich nur auf bereits erfolgte Taten beziehen. Dagegen liegt eine Gefahr logischerweise immer in der Zukunft. Diese feine Unterscheidung führt immer wieder zu Missverständnissen zwischen Juristen und Nicht-Juristen. Der BGH ist also nicht zu kritisieren, wenn er Stadionverbote auch bei eingestellten Ermittlungsverfahren zulässt.


    Bei der Gefahrenabwehr gibt es andere Korrektive. So darf zum Beispiel niemand einfach willkürlich zum potenziellen Störer erklärt werden. Vielmehr müssen schon konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass von einem bestimmten Fan später Gefahr ausgehen kann.


    Erst an diesem Punkt liegt der BGH falsch. Denn er setzt die Schwelle zu niedrig an, ab der ein Fan als Gefährder eingestuft werden darf. Im jetzt geprüften Fall war gegen den Betroffenen ermittelt worden, weil er einmal als Teil einer gewaltbereiten Fan-Gruppe aufgefallen war. Ob er selbst etwas gemacht hat, konnte nicht aufgeklärt werden. Letztlich kann so bereits der bloße Kontakt zu den falschen Personen zu einem zweijährigen Stadionverbot führen. Das grenzt fast schon an Willkür und ist daher rechtsstaatlich nicht vertretbar.


    http://www.ksta.de/jks/artikel.jsp?id=1256136956830

  • Ich hab hier noch en Artikel aus dem Spiegel, den ich ebenfalls sehr interessant finde. Und er auch die Bandbreite der Medien zeigt, die darüber berichtet.



    Urteil zu Stadionverboten


    Im Zweifel gegen den Fußballfan


    Ein bloßer Verdacht auf mögliche Straftaten genügt für ein landesweites Stadionverbot - das hat der BGH in einem Musterprozess gegen einen Fan des FC Bayern München bestätigt. Vor allem die Begründung des Urteils scheint fragwürdig - der Fall könnte vor dem Bundesverfassungsgericht landen.


    Es gibt vermutlich wenig Schlimmeres im Leben eines Jugendlichen, der mit Leib und Seele Bayern-Mitglied ist und schon in jungen Jahren eine Auswärts-Dauerkarte besitzt: Nach dem Gastspiel der Bayern beim MSV Duisburg im März 2006 bekommt ein damals 16-Jähriger vom NRW-Club ein Stadionverbot für 24 Monate. Das gilt gemäß den DFB-Regularien bundesweit, also auch bei Heimspielen der Münchner.


    Der FC Bayern kündigt dem Fan aufgrund dieses Verbots, streng nach den Buchstaben der Vereinssatzung, die Dauerkarte und die Vereinsmitgliedschaft. Besonders hart erscheint ein solches Verbot, wenn es - gegen den Jugendlichen wie gegen 58 weitere Bayern-Fans - auf bloßen Verdacht hin ausgesprochen wird und es keinen Beweis für ein persönliches Fehlverhalten des Betroffenen gibt.


    "Für mich ist das Ganze Sippenhaft", hatte sein Anwalt in der Verhandlung beim Bundesgerichtshof (BGH) am 9. Oktober gesagt. Die Mitglieder des 5. Zivilsenats zeigten sich allerdings an diesem Fan-Schicksal wenig interessiert. Sie bestätigten am Freitag in ihrem Urteil das Stadionverbot.


    Ihre Begründung: Gestützt auf das Hausrecht könne ein Bundesligaverein gegen einen Fan ein bundesweites Stadionverbot verhängen, erklärte der Senatsvorsitzende Wolfgang Krüger, "wenn aufgrund objektiver Tatsachen die Gefahr besteht", dass von dem Fan in Zukunft Störungen ausgehen könnten. Schließlich gehe es darum, "im Interesse der Sicherheit solcher Großveranstaltungen" Gefahren auszuschließen, da die Fußballvereine als Veranstalter aufgrund ihrer "Schutzpflichten" die übrigen Zuschauer vor den Übergriffen "sogenannter Fans" bewahren müssten.


    Auch dass es "keine Feststellung gab", dass sich der Jugendliche 2006 beim Spiel in Duisburg "strafbar gemacht" hatte, änderte aus Sicht des BGH daran nichts. Es gehe "um die Vermeidung von Störungen durch den Ausschluss potentieller Störer". Immerhin sei bewiesen, dass "der Kläger sich in jener Gruppe befand, aus der heraus es zu Gewalttaten kam". In diese Gruppe, so die BGH-Richter, sei er auch "nicht zufällig hineingeraten". Zudem hätte der Fan "auch nicht etwa Umstände vorgetragen, die die Besorgnis zukünftiger Störungen ausgeräumt hätten".


    Absichtlicher Umweg oder nicht?


    So überzeugend sich das abstrakt vielleicht noch anhört, bleiben - bei Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhalts - dennoch Zweifel, ob die Entscheidung, das vom MSV verhängte Stadionverbot zu billigen, richtig war. So überraschte der Vorsitzende bereits in der Verhandlung, aber auch in der Urteilsverkündung mit dem Hinweis, die Bayern-Fangruppe, von der damals Attacken ausgingen, habe "nicht den direkten Weg zum Bahnhof gewählt, sondern einen Schlenker zu den Fans des MSV Duisburg gemacht".


    Dieses Detail findet sich zwar in den vorher ergangenen Urteilen, allerdings nur bei den Behauptungen des MSV Duisburg. Die Gerichte haben dazu nichts festgestellt - im Gegenteil: Ausdrücklich heißt es im Urteil des Amtsgerichts Duisburg, die Fangruppe, in der sich auch der Jugendliche befand, ging "in Richtung S-Bahnhof" und kam dabei "hinter der Duisburger Kurve" vorbei; ein gezielter Umweg zur Duisburger Nordkurve wurde von den Bayern-Fans vehement bestritten. Die "Anknüpfungspunkte", die der BGH dem MSV Duisburg zubilligte, sind also wesentlich dürftiger. Mit schlecht wiedergegebenen Sachverhalten lassen sich aber auch vom BGH keine guten Urteile fällen.


    Und auch die zentrale Frage bleibt weiter unbeantwortet: Reicht der im konkreten Fall bestehende Verdacht aus? Der Jugendliche war nach dem Spiel mit Fans der Münchner Ultra-Gruppe "Schickeria" unterwegs. Als diese beim Gang zur S-Bahn auf Duisburger Fans trafen, kam es aus der Gruppe heraus, so das Landgericht Duisburg, "zu Provokationen und Körperverletzungsdelikten". Konkret wurde bei den "verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen der beiden Fußballvereine", so das Amtsgericht, "mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt".


    Im Rahmen des folgenden Polizeieinsatzes wurden nur die Bayern-Fans, darunter auch der Kläger, festgenommen. Sicher besteht damit ein - allerdings nur vager - Verdacht, dass der Jugendliche sich an den Auseinandersetzungen beteiligt, sie vielleicht sogar mit provoziert hat. Aber reicht es für ein Stadionverbot aus, in einer falschen Gruppe oder auch nur in deren Nähe zu stehen?


    Fragwürdige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte


    Der Fan bestreitet, irgendetwas mit den Krawallen zu tun gehabt zu haben; er haben diese nur "aus der Distanz" verfolgt. Was hätte er machen sollen? Von vornherein einen anderen Weg nehmen als die Hauptgruppe der Fans? Das würde bedeuten, dass man letztlich von jedem Fan verlangen müsste, immer nur schön einzeln nach Hause zu gehen. Absurd. Korrekt wäre es gewesen, der BGH hätte genauere Feststellungen verlangt; vielleicht hätte sich dann der Hergang konkretisieren lassen - und damit auch der Vorwurf gegen die Bayern-Fans. In den bisherigen Verfahren hatten die Gerichte eine Beweisaufnahme mit dem lapidaren Verweis abgelehnt, dass allein das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ausreiche, das allerdings gegen sämtliche Bayern-Fans wieder eingestellt worden war.


    Umso fragwürdiger erscheinen solche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht auf einen vagen Verdacht hin. Auch Fußballvereine oder der DFB dürfen Grundrechte nicht außer acht lassen, erst recht nicht, wenn ein solches Verdikt flächendeckend für alle Fußballspiele der drei höchsten deutschen Spielklassen gilt. Der Münchner Anwalt Marco Noli, der den Kläger von Anfang an vertrat, hält das BGH-Urteil denn auch für "verfassungsrechtlich bedenklich", eine Verfassungsbeschwerde werde "geprüft", sobald das schriftliche Urteil vorliegt. Denn letztlich laufe der BGH-Spruch darauf hinaus, so Noli, dass der Fan "selbst beweisen muss, dass er nicht als Störer aufgetreten ist ".


    Falls der Kläger zum Bundesverfassungsgericht geht, könnte dessen Urteil durchaus anders ausfallen. Beim Verfassungsgericht ist derzeit - in anderem Zusammenhang - viel vom "soziokulturellen Existenzminimum" die Rede, welches sogar von der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes umfasst sei. Zumindest Brot und Spiele, wussten schon die Römer, braucht das Volk. Wenn man einem Fußballfan letzteres nimmt, muss man dafür schon belastbarere Gründe haben, als den Vorwurf, zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort gewesen zu sein.


    Quelle: [URL=http://www.spiegel.de/sport/fussball/0,1518,658328,00.html]Spiegel Online[/URL]

  • Urteil zu Stadionverboten


    Rechtsstaatlich untragbar


    Ein Kommentar von Helmut Kerscher


    Der Bundesgerichtshof hat Stadionverbote auf Verdacht für zulässig erklärt. Dabei wären gestaffelte Sanktionen auch für Fans denkbar.

    "Fußball-Fans sind keine Verbrecher", singen die "Ultras" in den Stadien der Bundesligen. Das ist auf Anhieb wenig verständlich, weil selbstverständlich. Gemeint sind damit die von Stadionverboten betroffenen Fans. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, dass für ein Stadionverbot weder eine Straftat noch sonst eine Beteiligung nachgewiesen werden muss. Es reiche schon die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt wurden. Einzige Voraussetzung für ein Verbot kraft Hausrechts ist die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Damit macht es sich der BGH zu leicht.


    So ein Ermittlungsverfahren trifft häufig auch Unschuldige oder Personen mit einem minimalen Schuldanteil. Wer zum Beispiel wegen anderer Randalierer in einen Polizeikessel gerät, steht schnell unter Verdacht. Es gehört zum Massengeschäft der Staatsanwaltschaften, solche Verfahren mangels Tatverdachts oder wegen Geringfügigkeit einzustellen.


    Für die Praxis der Stadionverbote kommt es genau darauf an, welcher der beiden Gründe zur Einstellung geführt hat: Das "Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit" lässt nach den DFB-Richtlinien ein Fortbestehen des Stadionverbots zu. Diese Regelung ist schon deshalb rechtsstaatlich untragbar, weil es gegen eine solche Verfügung der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsschutz gibt. So hängt es fast allein von Polizei und Staatsanwaltschaft ab, ob ein Stadionverbot verhängt und bestätigt wird.


    "Potentielle Störer"


    Das Bundesverfassungsgericht wird prüfen, ob dies mit der Rechtsweggarantie des Grundgesetzes vereinbar ist. Und es wird auch die Frage beantworten, ob ein bundesweites Stadionverbot gegen einen nur "potentiellen Störer" ohne vorherige Auffälligkeiten verhältnismäßig ist, wie der BGH meint. Dazu gehört eine gründliche Auseinandersetzung mit der Schwere des Eingriffs in Grundrechte. Der BGH hat zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Gebot der Gleichbehandlung genannt, sich jedoch nicht mit der Wucht eines Stadionverbots auseinandergesetzt. Es trifft naturgemäß Leute, deren einziges Hobby der Fußball ist. Lange kein Stadion betreten zu dürfen, in die Datei "Gewalttäter Sport" aufgenommen zu werden und Dauerkarten wie Vereinsmitgliedschaft zu verlieren, trifft sie mehr als andere Geldstrafen oder Punkte in Flensburg.


    Wie aber sollen Sicherheitsbehörden, Klubs und DFB mit dem Problem der Gewalt im Fußball umgehen? Erstaunlicherweise gilt auch hier: "Die Wahrheit liegt auf dem Platz." Das gestaffelte System von Sanktionen gegen Spieler - Ermahnung, Karten, Sportgericht - hat sich bewährt. Es sollte wenigstens teilweise auch für Fans gelten und damit Stadionverbote auf schwere, nachgewiesene Fälle beschränken.


    SZ

    Im Übrigen bin ich der Meinung, daß wir Meister werden !!! -Irgendwann