Dieser Artikel ist so zu verstehen das der Hausherr in Notwehr auch Gewalt anwenden darf, nicht das die Gewalt generell Notwehr wäre.
Das ist kein Artikel, sondern Gesetz.
Wenn Dir ein Hausherr ein Hausverbot erteilt, und Du dem nicht nachkommst, darf er Dich mit Gewalt aus der Wohnung entfernen.
Notwehr ist im Strafrecht und Privatrecht Deutschlands die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch, § 15 Abs. 2 OWiG).
Eine Notwehrhandlung, die diesen gesetzlichen Kriterien entspricht, ist ein gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers und damit kein strafbares Unrecht. Sämtliche Individualrechtsgüter (etwa die unter § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit. Da dem Notwehrrecht das so genannte Rechtsbewährungsprinzip zu Grunde liegt, erfolgt hier grundsätzlich keine Rechtsgüterabwägung. Lediglich bei einem krassen Missverhältnis der Rechtsgüter darf das Notwehrrecht nicht angewandt werden.
Zitat
Aber schön, das jeder die Gesetzestexte so auslegen kann wie sie ihm mgrade in den Kram passen oder ?
Ich lege die Gesetzestexte nicht so aus wie sie mir gerade passen, sie sind einfach so. Wenn Du sie nicht verstehst, ist das Dein Problem. ![]()
ZitatSomit gilt also : Wenn der Hausherr aber als erster Gewalt ausübt obwohl eine friedliche Bereinigung der Situation nicht auszuschliessen ist, begeht er die Straftat der Körperverletzun, der von der Gewalt betroffene
handelt dann in Notwehr.
Als erster übt der Gewalt aus, der das Hausrecht missachtet (Hausfriedensbruch). Wenn Du die Wohnung nicht freiwillig verlässt, darf er Dir eins auf die Mappe hauen, wenn Du es so besser verstehst. ![]()
