§ 6 Verbote
(1) Den Besuchern ist das Mitführen folgender Sachen im Stadion untersagt:
(a) rassistisches, fremdenfeindliches, gewaltverherrlichendes, diskriminierendes sowie rechts- und/oder linksradikales Propagandamaterial; entsprechendes
gilt für Kleidung, die Schriftzüge oder Symbole mit rassistischer, fremdenfeindlicher, gewaltverherrlichender, diskriminierender sowie rechts- und/oder
linksradikaler Tendenz aufweisen oder rechtsradikales Propagandamaterial;
(b) Bayer 04 Leverkusen setzt ein deutliches Zeichen gegen Rechts. Insbesondere wird Zuschauern, die Kleidung der Fa. „Thor Steinar“ tragen, der Zugang
zur BayArena verwehrt. Bayer 04 möchte mit diesen Maßnahmen, die bereits von einigen Vereinen ergriffen wurden, deutlich machen, dass sich der Club
eindeutig von diesen Besuchern distanziert, die rechtsextremes Gedankengut – ob verschlüsselt in Symbolen oder offen – in die BayArena tragen.
(c) Waffen aller Art, wie z.B. Hieb-, Stich-, Stoß- und Schußwaffen.
(d) Wurfgeschosse;
(e) Laser-Pointer;
(f) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
(g) Flaschen aller Materialien, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material;
(h) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer
(i) Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände;
(j) Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 2 m oder deren Durchmesser größer als 2 cm ist;
(k) alkoholische Getränke und Drogen aller Art;
(l) Tiere
(m) mechanisch betriebene Lärminstrumente, wie z.B. Megaphone und Gasdruckfanfaren.
(n) Videokameras.
(o) brandförderndes oder brandlasterhöhendes Material.
(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
(a) rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierendes sowie rechts- und/oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
öffentlich in irgendeiner Form die Menschenwürde einer anderen Person – insbesondere der Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten,
anderen Offiziellen und Zuschauer – durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen, Gesänge, Parolen oder auf andere
Weise (z.B. durch das Entrollen von Transparenten) in Bezug auf Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion oder Herkunft zu verletzen oder sich auf andere
Weise rassistisch und/ oder menschenverachtend zu verhalten;
(b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Spielfeldumfriedungen,
Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Fernseh- und Kamerapodeste, Bäume, Pflanzflächen, Dächer sowie Maste aller Art zu betreten, zu besteigen oder zu
übersteigen;
(c) Bereiche, die nicht für Zuschauer zugelassen sind, wie das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume, zu betreten;
(d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
(e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen;
(f) bauliche Anlagen, Einrichtungen, Gebäude, Wege und Bäume zu bemalen, zu beschriften oder zu bekleben;
(g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten und das Stadiongelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu
verunreinigen;
(h) ohne Erlaubnis der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH
- das Stadiongelände mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
- Waren, Zeitungen, Zeitschriften und Eintrittskarten zu verkaufen sowie Werbematerial wie Warenproben und
- Prospekte zu verteilen
- Kundgebungen zu Themen, die nicht spielbezogen sind, z.B. politische, religiöse oder andere Aussagen, durch Verwendung von Transparenten, Fahnen,
Bannern oder anderen Medien
- Sammlungen jeder Art durchzuführen.
(i) Die Mitnahme von Fotokameras-/ apparaten, sowie sonstigen Bild oder Tonaufnahmegeräten zum Zwecke der kommerziellen Nutzung
§ 7 Haftung
(1) Der Besuch des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet Bayer 04 Leverkusen nicht.
(2) Unfälle und Schäden sind der Bayer 04 Fußball GmbH unverzüglich zu melden.
§ 8 Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus dem Stadion
verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die alkoholisiert sind oder die unter dem Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung
beeinträchtigenden Mitteln stehen.
(2) Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und
Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die BayArena beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden.
(3) Jedes unbefugte Betreten des Innenraums odes des Spielfeldes (§ 6 Abs. 2 lit. c) führt zu einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123
Strafgesetzbuch.
(4) Sollte die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH aufgrund Zuwiderhandlungen von Besuchern gegen diese Stadionordnung durch Verbände wie
insbersondere die FIFA, die UEFA, den DFB, die DFL oder andere Dritte auf Schadensersatz und/oder auf Leistung einer Geldstrafe in Anspruch
genommen werden, ist der zuwiderhandelnde Besucher regresspflichtig.
(5) Besteht der Verdacht, dass die Personen eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, so kann Anzeige erstattet werden
(6) Verbotener Weise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt
werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
(7) Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung für die BayArena in Leverkusen entsteht mit dem Zutritt zum Stadiongelände. Besucher erkennen mit dem
Erwerb einer Eintritts- oder Berechtigungskarte die Benutzungsordnung der Stadionordnung für die BayArena als verbindlich an.