Ich denke die Standpunkte sind geklärt. Nur diese offensichtliche Falschaussage stört mich. Das Zünden von Bengalos ist grundsätzlich! eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat.
Auch die ellenlangen Zitate aus dem parallelen "Rechtssystem" der DFL, das zum Glück nichts mit der staatlichen Rechtssprechung zu tun hat, ändern daran nichts.
Leider falsch! - Als OWI gilt das Pyro-Zündeln, wenn Du Dich mit nach Sprengstoffrecht zugelassenem Zeugs irgendwo auf einem Feld erwischen lässt, also ohne Gefährdungslage.
Im Stadion sieht das aber anders aus. Da macht sich der geneigte Aktivist ganz schnell einer Straftat schuldig. Siehe §40 Sprengstoffgesetz.
StGB - Gefährdung Dritter: Sobald durch die Benutzung andere Menschen in Gefahr gebracht werden und es sich ggf. um eine (gefährliche) Körperverletzung handelt, wird dies nach dem Strafgesetzbuch (§§ 223, 224 StGB) verfolgt.
Und da es ja in den Stadionzündlerkreisen zum guten Ton gehört sich zu vermummen, haben wir gleich noch einen weiteren Straftatbestand zur Hand:
Das Abbrennen von Pyrotechnik im Stadion erfolgt zumeist aus einer Gruppe heraus. Veranstaltungen wie Fußballspiele werden als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes (VersG) definiert, sodass die Vorschriften dieses Gesetzes anwendbar sind. Gemäß § 17 VersG NRW gilt für Versammlungen das sogenannte „Vermummungsverbot“. Dies bedeutet, dass Teilnehmer einer Versammlung stets identifizierbar sein müssen und ihre Aufmachung eine Identifizierung nicht verhindern darf.
Falls Du das detailliert nachlesen möchtest, dann hier die rechtsanwaltliche Quelle dazu:
https://schumannundrasch.de/py…%20224%20StGB)%20verfolgt.
Die DFL-Rechtsprechung betrifft lediglich die Bestrafung der Vereine.