ZitatOriginal von GläbbischerLev
Die Frage ist ja ob hier ein rechtskräftiger Vertrag zustandegekommen ist. Wenn dem so sein sollte und ich im Studium richtig aufgepasst habe, dann kann die Verweigerung der Karten nur aufgrund einer Unmöglichkeit geschehen. Es müsste somit geprüft werden, ob es für den Bayer wirklich unmöglich ist die Anspruchsteller mit den Karten zu versorgen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wäre hier das mindeste.Bitte korrigieren falls ich falsch liege. Habe gerade kein BGB bzw. HGB zur Hand.
PS. Eine Unmöglichkeit würde ich hier erstmal bestreiten.
sitze gerade in der Rechtvorlesung und es wird über "Leistungsstörungen" gesprochen.
Unmöglichkeit, BGB §275 (1):
" Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist"
ok unmöglich ist es NICHT
aber jetzt kommt §275 (2):
"Der Schuldner (Bayer) kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. ..."
Ist jetzt die Frage was hier in welchem Umfang zutrifft...